Zweiradausbildung

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  • AM

    Zwei- u. dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

    Mindestalter: 15

    Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

    Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

    Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber inaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

    Eingeschlossene Klassen: Keine
    AM ist eingeschlossen in den Klassen: A1, A2, A, B und T

    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

    Eignungsnachweis:

    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV. Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • A1

    Leichtkrafträder bis 125 cm³, dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW

    Mindestalter: 16

    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt

    und

    dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

    Übergangsregelung:
    Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen ab dem 19.01.2013 auch vor Vollendung des 18.Lebensjahres ein Leichtkraftrad ohne bauartbestimmte Höchtsgeschwindigkeit und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW führen.

    Eingeschlossene Klassen: AM
    A1 ist eingeschlossen in den Klassen: A2 und A

    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

    Eignungsnachweis:
    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV. Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    Automatik-Vermerk:
    Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe mit Kupplunghebel ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungshebel zu beschränken. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • A2

    Krafträder bis 35 kW

    Mindestalter: 18

    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
    a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
    b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg,
    die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

    Übergangsregelung:

    Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt), die bis zum 18. Januar 2013 erteilt wurden, dürfen
    a) Krafträder der Klasse A2 und
    b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A führen.

    Eingeschlossene Klassen: AM und A1
    A2 ist eingeschlossen in den Klassen: A

    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

    Eignungsnachweis:
    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV. Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    Automatik-Vermerk:
    vgl. Automatik-Vermerk unter A1

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

  • A

    Kräftäder über 50 cm³, dreirädrige Kraftfahrzeugeüber 15 kW

    Mindestalter: 24*

    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

    und

    dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

    * Mindestalter:
    24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
    21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
    20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.

    Übergangsregelung:
    Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

    Eingeschlossene Klassen: AM, A1 und A2
    A ist in keiner anderen Klasse eingeschlossen

    Befristung:
    Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

    Eignungsnachweis:
    Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
    Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

    Automatik-Vermerk:
    vgl. Automatik-Vermerk unter A1

    Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)

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